Allgemeine Offert- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Anwendung: Alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Projektierungen unterliegen vollumfänglich diesen Bedingungen, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen
abgeändert oder ergänzt worden sind. Jede Änderung oder Nebenabrede bedarf zur Gültigkeit zwingend der Schriftform. Massgebend ist unsere Auftrags- bzw. 
Auftragsänderungsbestätigung oder der Werkvertrag.

2. Offerten: Unsere Offerten sind zeitlich befristet, entweder gemäss den gesetzlichen Regeln oder gemäss den besonderen Angaben in den Offerten selbst.
Unsere Offerten basieren auf den uns vom Besteller zuvor schriftlich abgegebenen Spezifikationen. Jede nach der Bestellung erfolgende bestellerseitige Spezifikationsänderung
oder -ergänzung ist ein Vertragsänderungsantrag. Nehmen wir ihn an, hat der Besteller den entsprechenden Mehrpreis zu bezahlen. Wir sind dabei nicht verpflichtet,
unaufgefordert einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten, wenn wir die Änderung oder Ergänzung zu unseren üblichen Konditionen ausführen.  
Unsere Offerten sind vertraulicher Natur und dürfen nur solchen Personen zur Einsicht überlassen werden, die unsere Offerten tatsächlich bearbeiten.
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas und Software etc. behält sich A. Dombi Engineering die Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf unser Verlangen sind uns
bei Ausbleiben von entsprechenden Bestellungen alle im Zusammenhang mit der Offertstellung abgegebenen Unterlagen (inkl. Kostenvoranschläge etc.) ohne Einbehalt von
Kopien vollumfänglich zurückzugeben.

3. Standard-Spezifikationen: Die von A. Dombi Engineering angebotenen Lösungen und Systeme sind für den Einsatz in gewöhnlichen Consumer- und Industrial-Appli-
kationen spezifiziert, d.h. nicht für besonders kritische, lebenserhaltende oder gefährliche Verwendung wie kerntechnische Anlagen, Sicherheitssysteme, medizinische Syste-
me mit Gefährdungspotential, Verkehrsleittechnik, Satelliten, Wehrtechnik, etc. zu verwenden. Strebt der Kunde derartige Anwendungen an, sind wir auf ausdrückliche Anfra-
ge und nach individueller Prüfung der technischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen gerne bereit, ein spezielles Angebot mit verbindlichen Einsatzvorschriften auszuar-
beiten (z.B. redundante Auslegung etc.).

4. Bestellerseitige Spezifikationsvorgaben: Wir gehen davon aus, dass die uns vom Besteller vorgegebenen Spezifikationen für die von ihm gewünschten Verwendungs-
zwecke und Einsatzmöglichkeiten notwendig und hinreichend sind und nehmen sie unter Vorbehalt uns verpflichtender Produktsicherheitsnormen ohne eigene Prüfung als
hinreichend, abschliessend und verbindlich entgegen, es sei denn, dass der Besteller uns mit der Bestellung ausdrücklich und schriftlich den gewünschten Verwendungs-
zweck bzw. die gewünschten Einsatzmöglichkeiten mitteilt und uns einen separat zu vergütenden Auftrag zur Festlegung bzw. Überprüfung von Spezifikationen erteilt.

5. Preis und Zahlungskonditionen: Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken ab unserem Domizil, exkl. Versand, Transport, Versicherung, Verpackung,  MwSt und
sonst. Abgaben wie Zölle etc. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen innert 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Unberechtigte Skontoabzüge werden
nachbelastet. Bei erheblicher Änderung der massgebenden Rechnungsgrundlagen, im besonderen bei Währungsänderungen im Zusammenhang mit Bezügen aus dem Ausland,
müssen wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen vorbehalten und würden den Besteller raschmöglichst darüber verständigen.

6. Verpackungs-, Versand - und Transportart: Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung erfolgen Verpackung und Versand nach unserer Wahl.

7. Nutzen und Gefahr: Nutzen und Gefahr an unseren Produkten gehen im Zeitpunkt unserer Übergabe der Sendung an den Transporteur (Spediteur, Post Internet-Provider,
etc.) auf den Besteller über. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, ist die Versicherung des Transportes Sache des Bestellers.

8. Lieferfristen: Wir werden immer bemüht sein, die von uns genannten auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir da-
für keine Gewähr übernehmen. Dies gilt im besonderen für Fälle von höherer Gewalt und für Streiks.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Besteller seine allfälligen Obliegenheiten, wie z.B. Bekanntgabe von Spezifikationen, seinerseits fristgerecht erfüllt.

9. Höhere Gewalt: Für das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende, ohne unser Verschulden eingetretene Umstände, wie z.B. die gänzlich oder
teilweise Stillegung der Lieferwerke, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Aufruhr, Feuer, Einfuhr - oder Ausfuhrverbote oder erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.

10. Export: Die Lieferungen von /A/D/E/ A. Dombi Engineering sind für die Verwendung in der Schweiz bestimmt. Exporte aus der Schweiz dürfen nur mit unserer schriftli-
chen Zustimmung getätigt werden. Dies gilt im besonderen für Produkte, welche durch die schweizerische Regierung mit einem Ausfuhrverbot belegt wurden. Erteilen wir 
unsere Zustimmung zur Ausfuhr in ein Land ausserhalb der Schweiz, so beschränkt sich unsere Zustimmung stets auf dieses betreffende Land und auf das betreffende Einzel-
geschäft. /A/D/E/ A. Dombi Engineering behält sich zu jedem Zeitpunkt die Stornierung eines Auftrages vor, wenn hinreichender, begründbarer Verdacht besteht, dass die zu
liefernde Ware in- oder ausländische Warenverkehrsvorschriften für militärisch verwendbare Güter verletzen könnte.

11. Wiederausfuhrverbot: Produkte, die wir auf dem Lieferschein bzw. der Rechnung oder sonstwie schriftlich als dem Wiederausfuhrverbot unterstehend bekanntgeben od-
er deren verbotene Wiederausfuhr dem Abnehmer bereits bekannt ist oder bekannt sein müsste, dürfen gemäss einer der Sektion für Ein- und Ausfuhr gegenüber eingegangen 
Verpflichtung nicht wiederausgeführt werden. Diese Verpflichtung geht hiermit auf den Abnehmer solcher Ware über und ist bei deren Weitergabe wiederum zu überbinden. 

12. Garantie (Gewährleistung): Die Garantie von /A/D/E/ A. Dombi Engineering erstreckt sich vom Tage der Ablieferung oder der Beendigung der Installation an auf alle
innerhalb der anwendbaren (gesetzlichen oder vereinbarten) Gewährleistungsfrist allenfalls auftretenden Mängel, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern oder fehler-
hafter Herstellung haben. Unsere Garantie beschränkt sich jedoch nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Produkte oder Bestandteile
oder auf die Vergütung des Fakturawertes der nicht ersetzten Produkte oder Bestandteile. Jede weitergehende Gewährleistung oder Haftung, im besonderen für mittelbare oder
indirekte Schäden (wie z.B. Folgeschäden, entgangener Gewinn etc.), wird vollumfänglich ausgeschlossen.
Bei Software und Engineering-Leistungen gilt die Gewährleistungspflicht als genügend erfüllt, wenn A. Dombi Engineering eine alternative Möglichkeit zur Umgehung einer
Fehlfunktion zur Verfügung gestellt hat. Für Fehlfunktionen von Betriebssystemen, Programmiersprachen oder von Softwareteilen Dritter übernimmt A. Dombi Engineering 
/A/D/E/ keine Gewährleistung. In diesem Fall muss sich der Kunde im Sinne der jeweiligen EULA direkt beim Hersteller dieser Software schadlos halten.
Beratungsaufträge wird A. Dombi Engineering /A/D/E/ nach bestem Wissen und Gewissen ausführen - kann aber aufgrund von Rahmenbedingungen die ausserhalb seines
Einflussbereichs liegen - keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass ein erteilter Ratschlag in einer bestimmten Situation auch zum beabsichtigten Ergebnis führen wird.
Für Änderungen oder Reparaturen, die nicht durch unsere eigenen oder durch von uns bezeichnete Fachleute vorgenommen wurden, sowie für Software und Engineering-
leistungen, die nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wird, übernehmen wir keine Gewähr oder Haftung.

13. Reklamationen (Mängelrügen): Der Besteller oder Käufer hat unsere Lieferung unmittelbar nach Eingang zu prüfen und uns bei erkennbaren Mängeln unverzüglich und
mit detaillierter Beschreibung des Mangels schriftlich Anzeige zu machen. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung,
jedenfalls aber noch innerhalb der Garantiefrist erfolgen. Unterbleibt die rechtzeitige Prüfung und/oder Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit allfälligen 
Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Transporteur umgehend zwecks Tatbestandsaufnahme und Wahrung aller Rechte anzuzeigen.

14. Montage und Installation: Ist eine Anlage von A. Dombi Engineering /A/D/E/ zu montieren oder zu installieren, so hat der Besteller für die erforderlichen Vorarbeiten
besorgt zu sein, damit die Montage  - oder Installationsarbeiten unbehindert begonnen werden können.
Der Besteller wird auch rechtzeitig auf seine Kosten das benötigte Hilfspersonal für die Montage bzw. Installation zur Verfügung stellen.

15. Abbildungen, Gewichte und Masse: Bei Projektgeschäften müssen wir uns vorbehalten, von Abbildungen, Gewichten, Massen wie auch von vorgängig unterbreiteten
Konstruktionsunterlagen dann abzuweichen, wenn es sich bei der Ausführung als zweckmässig erweist und der Besteller vorgängig konsultiert wurde.

16. Eigentumsvorbehalt: An allen verkauften Produktion behält sich A. Dombi Engineering /A/D/E/  bis zum Eingang des vollen Kaufpreises das Eigentumsrecht vor und
ist berechtigt, eine entsprechende Eintragung im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen.

17. Unsere Verträge unterliegen ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den inter-
nationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ("Wiener Kaufrecht") wird ausgeschlossen. 

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stäfa. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Schuldner wahlweise an deren Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen. Unser Unter-
nehmen wird jederzeit bestrebt sein, allfällige Differenzen mit ihren Kunden gütlich und einverständlich zu lösen.

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